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Fragen & Antworten

Seit Beginn des Jahres 2021 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) verantwortlich für die Anerkennung von pflegerischen Weiterbildungen in der stationären und ambulanten Langzeitpflege sowie in der Praxisanleitung. Auch Gleichwertigkeitsprüfungen nimmt die VdPB vor und prüft beispielsweise ausländische Weiterbildungszertifikate sowie außerhalb von Weiterbildungen erworbene Qualifikationen. Für Bayern gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG). In der Änderung der Verordnung vom 01.01.2021 wurde der (VdPB) die Aufgabe der zuständigen Behörde für Bayern übertragen.

Für Sie als Weiterbildungsanbieter, als beruflich Pflegende*r, als Hochschule mit pflegerischen Studiengängen oder als Hebamme/Entbindungshelfer ergeben sich daraus viele Fragen? Wir haben die wichtigsten davon zusammengestellt und geben hier Antworten:

1. Fragen für Weiterbildungseinrichtungen

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1.1 Gibt es eine Möglichkeit zum fortlaufenden Austausch mit der VdPB?

Gerne können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail mit Ihren Fragen und Anliegen kontaktieren. Darüber hinaus bietet die VdPB eine regelmäßige Sprechstunde für Weiterbildungseinrichtungen an. Dort können sowohl Fragen beantwortet werden, ein kollegialer Austausch stattfinden als auch Vorschläge zur Umsetzung eingebracht werden. Die Termine finden Sie hier.

1.2 Welche Prüfungen müssen in der Weiterbildung Praxisanleitung abgelegt werden?

1 Fallbearbeitung für Modul 1 und 2

1 Fallbearbeitung für die Module 3 bis 5

1 Projektarbeit

Prüfungsformen der Fallbearbeitungen:
Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Portfolioprüfung oder OSCE-Prüfung oder Referat. Es sind für die zwei Fallbearbeitung unterschiedliche Prüfungsformen zu erbringen. Eine Festlegung vor Weiterbildungsbeginn hilft den Lernenden, sich auf die Prüfung einzustellen.

Bei einer Portfolioprüfung setzt sich die Gesamtnote aus den mindestens 6 Einzelleistungen zusammen. Das Portfolio wird mit einer einzelnen Note bewertet.

Die Fallbearbeitungen sowie die mündliche Abschlussprüfung sind nicht in den 300 Stunden der Weiterbildung inkludiert. Grundlage der mündlichen Abschlussprüfung sind die Präsentation der Projektarbeit und ein Fachgespräch.

1.3 Wie hoch darf der Anteil an Fernunterricht sein?

Nach §54 AVPfleWoqG können die Weiterbildungen als Fernlehrgang durchgeführt werden oder auch Fernstudientage beinhalten. Es gibt keine Festlegung, wie hoch der Anteil an Fernunterricht sein darf. Allerdings muss bei einem Fernunterrichtsanteil von mehr als 50 Prozent die Zulassung der ZFU eingeholt werden. Diese muss bei Antragstellung vorliegen, um die Anerkennung zu erlangen.

1.4 Wie ist das Vorgehen, wenn bei der Praxisanleitung die einjährige Berufserfahrung nicht nachgewiesen wurde?

Wird die Berufserfahrung bei Beginn der Weiterbildung nicht vorgewiesen, stellt die Weiterbildungseinrichtung einen Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung bei der VdPB. Beigefügt werden muss ein vom jeweiligen Arbeitgeber ausgefüllter Härtefallantrag. Nach Prüfung und Genehmigung durch die VdPB darf die zugelassene Person an der Weiterbildung teilnehmen. Zeugnis und Urkunde dürfen erst ausgestellt werden, wenn der Weiterbildungseinrichtung die einjährige Berufserfahrung nachgewiesen wurde.

1.5 Ist die Modulanerkennung der DKG-Weiterbildung weiterhin möglich?

Eine Anerkennung von Modulinhalten aus DKG-Weiterbildungen ist möglich. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass das Modul erfolgreich abgeschlossen wurde und die Inhalte nach AVPfleWoqG gleichwertig sind. DKG-Weiterbildungen, die den DKG-Empfehlungen ab 2015 entsprechen und modular nach Basismodul sowie nach Fachmodulen aufgebaut sind, können auf die entsprechenden Module der Weiterbildungen nach AVPfleWoqG angerechnet werden.

Bei Weiterbildungen, die vor 2015 absolviert wurden, ist eine Einzelfallprüfung durch die VdPB erforderlich.

1.6 Wie wird der Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung gestellt?

Der Antrag auf Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung wird online im Weiterbildungs-Portal der VdPB gestellt.

Die Antragstellung erfolgt pro Weiterbildung. Hierbei müssen die Qualifikationsnachweise der Leitungen der Weiterbildung zusammen mit dem Konzept im Upload-Bereich pro Weiterbildungsart hochgeladen werden. Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie dann Login-Daten. Im geschützten Login-Bereich können Sie Ihre Daten verwalten, neue Anträge stellen, Konzept- oder Leitungsänderungen anzeigen und die Urkunden- und Zeugnisvorlagen sowie spezifische Informationsschreiben der VdPB nutzen. Des Weiteren können Sie dort Ihre angebotenen Kurse veröffentlichen und verwalten.

1.7 Muss jeder Weiterbildungsstandort anerkannt werden?

Für die Anerkennung der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung ist die Leitung der Weiterbildung maßgeblich.

Wird an verschiedenen Standorten der Weiterbildungseinrichtung eine Weiterbildung mit derselben Weiterbildungsleitung umgesetzt, ist eine Anerkennung der einzelnen Standorte nicht erforderlich. Der Bescheid erfolgt ortsunabhängig pro anerkannte Weiterbildung (EL, PDL, Geronto, PA).

Ist die Leitung einer Weiterbildung fest an einem Standort verortet, gilt dies als eigene Weiterbildungseinrichtung (unabhängig vom Träger). Beispiel: Ein Träger hat fünf Standorte, diese haben jeweils für die Weiterbildungen feste Leitungen. Hier bedarf es einer Anerkennung pro Standort des Trägers. In diesem Fall wird jeder Standort als eigenständige Weiterbildungseinrichtung gewertet.

1.8 Welche Unterlagen werden für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung benötigt?

In unserem Downloadbereich finden Sie alle wesentlichen Informationen zur Erstellung des Erstantrags sowie zu den mitgeltenden Unterlagen.

1.9 Wie wird die pädagogische Eignung einer Leitung bei der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung definiert?

Die detaillierte Ausarbeitung der Leitungsanforderungen finden Sie im Downloadbereich.

1.10 Welche Frist gilt für die Anerkennung ab Antragstellung?

Es gilt eine Frist von vier Monaten ab Antragstellung. Der Antrag muss der VdPB dementsprechend spätestens vier Monate vor Beginn der Weiterbildung mit den vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig bei der VdPB eingegangen sind.

1.11 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

1.12 Gibt es Vorlagen für die Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB stellt allen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis im geschützten Login-Bereich des Weiterbildungs-Portals der VdPB zur Verfügung.

1.13 Ab wann gilt die einjährige Berufserfahrung bei Praxisanleitungen?

Die einjährige Berufserfahrung gilt ab dem Datum der Erstellung der Berufsurkunde, bzw. ab dem Datum der Ausstellung der deutschen Berufsurkunde nach ausländischen Anerkennungsverfahren.

1.14 Wie sind Noten gemäß § 64 Abs. 1 zu bilden?

Die Definition zur Bildung der Noten können dem Leitfaden entnommen werden, der anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im Login-Bereich zum Download zur Verfügung steht.

1.15 Wann spricht man von Fernunterricht?

Gemäß der Definition der ZFU und den Vorgaben von §1 Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) liegt Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird, eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet und Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind. Das heißt: Präsenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) dürfen einen Anteil von 50 Prozent nicht überschreiten. Erfolgen die Online-Seminare zeitgleich und können nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmenden abgerufen werden, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor (vgl. https://zfu.de/veranstaltende/faq).

1.16 Wie ist synchroner und asynchroner Unterricht zu definieren?

Unterricht gilt dann als synchron, wenn Lernende und Lehrende zeitgleich miteinander kommunizieren können. Dabei kann es sich sowohl um eine Veranstaltung in einem Kursraum oder Klassenzimmer als auch um Unterricht via Videokonferenz handeln.

Bei asynchronem Unterricht wird unabhängig von der Lehrkraft via Online-Seminar, Blog, E-Mail, Video oder Studienbrief etc. gelernt. Lernende und Lehrende kommunizieren während der Lernphase nicht miteinander. Lernzeiten sind für den Lernenden flexibel planbar.

Ist der Unterricht teilweise synchron und teilweise asynchron, ist eine Ausweisung im Feld Kursart notwendig. Findet mehr als 50 Prozent asynchroner Unterricht statt, ist die Zulassung der ZFU erforderlich.

1.17 Wie werden die Gesamtstunden der Weiterbildungen gemäß AVPfleWoqG berechnet?

Die Fallbearbeitungen sowie die mündliche Abschlussprüfung sind nicht in den Gesamtstunden der Weiterbildung inkludiert. Grundlage der 30-minütigen mündlichen Abschlussprüfung ist die Präsentation der Projektarbeit und ein Fachgespräch.

1.18 Können Weiterbildungseinrichtungen bei Vorlage eines Feststellungsbescheides nach § 57 Abs. 2 AVPfleWoqG eine Urkunde über die Absolvierung der Weiterbildung ausstellen?

Das Ausstellen einer Urkunde ist nicht möglich. Mit dem Feststellungsbescheid nach § 57 Abs. 2 AVPfleWoqG wird die Qualifikation der entsprechenden Weiterbildung nach § 53 Abs. 2 AVPfleWoqG rechtlich gleichgestellt.

1.19 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden, oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 5419985-0.

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2. Fragen für Hochschulen

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2.1 Welcher Bestandsschutz gilt für die aktuell anerkannten Hochschulstudiengänge?

Studiengänge, die bei Inkrafttreten der AVPfleWoqG vom 27.07.2011, zuletzt geändert am 22.12.2020 für eine Weiterbildung gemäß § 57 Abs. 2 bzw. §12 AVPfleWoqG durch das Ministerium anerkannt waren, sind bis zur maßgeblichen Änderung des Modulhandbuches gleichgestellt.

Wird das Modulhandbuch maßgeblich verändert, muss die Hochschule einen Antrag zur Gleichstellung bei der VdPB stellen.

2.2 Wie wird der Antrag auf Gleichstellung der Studiengänge gestellt?

Der Antrag kann online im Weiterbildungs-Portal der VdPB gestellt werden gestellt werden.

Hier finden Sie alle für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen.

2.3 Gibt es Vorlagen für Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB stellt allen anerkannten Hochschulen auf Anfrage Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner*innen der Hochschule erhalten die Vorlagen per E-Mail.

2.4 Können Zertifikate ausgestellt werden, wenn die Inhalte der Weiterbildung im Rahmen des laufenden Studiums bereits erbracht wurden?

Die Urkunden dürfen erst mit Beendigung des Studiums ausgestellt werden, Voraussetzung für die Erteilung ist die Absolvierung der im Bescheid ausgewiesenen Inhalte. (Siehe § 57 AVPfleWoqG)

2.5 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

2.6 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden, oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 5419985-0.

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3. Fragen für beruflich Pflegende

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3.1 In welchen Fällen kann ich einen Antrag bei der VdPB stellen?

Sie können einen Antrag stellen, wenn

  1. Sie sich bereits erfolgreich absolvierte Module auf eine Weiterbildung anrechnen lassen möchten, oder
  2. Sie sich eine bereits erworbene Qualifikation oder ein Studium gleichstellen lassen möchten, oder
  3. Sie eine Weiterbildung im Ausland erworben haben, die Sie sich gleichstellen lassen möchten.
3.2 Welche Voraussetzung benötige ich für die Anerkennung von Modulen oder vergleichbaren Qualifikationen auf die Weiterbildung?

Module oder vergleichbare Qualifikationen werden anerkannt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen gleichwertige Inhalte ableiten lassen. Vergleichbare Qualifikationen müssen mit einem definierten erfolgreichen Abschluss (Prüfung) einhergehen, also ein Zertifikat beinhalten. Aus den eingereichten Unterlagen muss der Gesamtstundenumfang der Qualifikation ersichtlich sein sowie eine Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang. Sofern Sie bereits ein Praktikum absolviert und ein thematisch im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehendes Projekt durchgeführt haben, legen Sie die Nachweise (Bestätigung, Projektbericht, Arbeitszeugnis etc.) Ihrem Antrag bei. Das Praktikum sollte dabei im Bereich der angestrebten Qualifikation erbracht worden sein. Sollten Sie bereits im angestrebten Tätigkeitsfeld arbeiten, kann die Berufserfahrung für das Praktikum angerechnet werden.

Ergänzend reichen Sie die Nachweise ein, die Sie zur Zulassung der Weiterbildung berechtigen. Dies sind z.B. Ihre Berufsurkunde und der Nachweis über Ihre Berufserfahrung.

Bitte reichen Sie keine Teilnahmebestätigungen von Fortbildungen o.Ä. ein. Bei der Anerkennung werden nur Qualifikationsnachweise berücksichtigt, die mit einer nachgewiesenen Prüfung abschließen.

3.3 Wie ist das Vorgehen, wenn mir zwar ein Abschlusszertifikat meiner Qualifikation vorliegt, aber die Gesamtstundenzahl und/oder die Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang nicht ausgewiesen ist?

Wenn Ihnen diese Nachweise fehlen, kontaktieren Sie bitte die Weiterbildungseinrichtung, die das Zertifikat ausgestellt hat. Lassen Sie sich von dort die Stunden- und Inhaltsnachweise zusenden. Ohne diese Unterlagen kann Ihr Antrag leider nicht entsprechend bewertet werden.

3.4 Welche Module werden anerkannt?

Module werden anerkannt, wenn sie qualitativ (d.h. inhaltlich) zu mindestens 80 Prozent und quantitativ (d.h. zeitlich) zu 100 Prozent mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Wenn Sie Ihre Qualifikation vorab mit den in den Anlagen 1 bis 4 der AVPfleWoqG festgelegten Inhalten vergleichen, können Sie ggf. einzuschätzen, ob Ihre Vorqualifikationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

3.5 Kann ich meinen Studiengang einer Weiterbildung gleichstellen lassen?

Bitte kontaktieren Sie hierzu zunächst Ihre Hochschule und erkundigen sich, ob der Studiengang nach AVPfleWoqG bereits anerkannt ist. In diesem Fall kann Ihnen die Hochschule eine Urkunde oder ein Zeugnis ausstellen.

Ist dies nicht der Fall, können Sie sich die Inhalte Ihres Studiengangs im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung über die VdPB anerkennen lassen.

3.6 Können bereits absolvierte Inhalte des laufenden Studiums im Rahmen der Äquivalenzprüfung auf Module der Weiterbildung angerechnet werden?

Sofern das abgeschlossene Studium nicht eine Zulassungsvoraussetzung (z.B. Berufsausbildung) zur Weiterbildung darstellt, können bereits absolvierte Module anerkannt werden. Hierzu muss ein Nachweis über die absolvierten Prüfungen in den jeweiligen Modulen sowie das Modulhandbuch vorgelegt werden. Hilfreich ist, wenn Sie ein Leistungsauszug (Transcript of records) mit einreichen.

Ausnahme: Die Hochschule kann sich den Studiengang mit einer Weiterbildung nach AVPfleWoqG gleichstellen lassen. Ist dies bei Ihrem Studiengang erfolgt, so erhalten Sie nach erfolgreichem Studienabschluss die entsprechende Urkunde von der Hochschule. In diesem Fall ist die Hochschule Ihr Kontakt.

3.7 Kann ich an einem Praxisanleitungskurs teilnehmen, obwohl ich keine pflegerische Qualifikation habe?

Die Teilnahme an der Weiterbildung Praxisanleitung ist für weitere Berufe im Gesundheitswesen (z.B. OTA, ATA, MFA, MTRA, MTLA oder Notfallsanitäter etc.) möglich. Entscheidend dabei ist, dass übergeordnete berufspädagogische Inhalte vermittelt werden und ein Transfer auf die jeweilige Berufsgruppe und -praxis hergestellt wird.

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Bildungseinrichtung, bei der Sie die Weiterbildung absolvieren möchten.

Hebammen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach AVPfleWoqG gleichgestellt und können ohne gesonderten Antrag an der Weiterbildung Praxisanleitung teilnehmen.

3.8 Wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?

Den Antrag auf Anerkennung können Sie ganz bequem über unser Antragsformular online hier im Weiterbildungs-Portal der VdPB erledigen:

Online-Antrag für beruflich Pflegende.

 

3.9 Welche Frist gilt für die Nachreichung von Unterlagen?

Werden weitere Unterlagen benötigt, gilt eine Nachreichfrist von 14 Tagen. Eine Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund ist möglich. Nach Ablauf der Frist erfolgt bei fehlendem Eingang der Unterlagen ein Bescheid auf Grundlage der eingereichten Dokumente.

3.10 Welche Unterlagen benötige ich für die Anerkennung?

Sie können dem  Antragsformular entnehmen, welche Dokumente Sie einreichen müssen.

3.11 Wie erfahre ich, ob mein Antrag Erfolg hat?

Die VdPB erstellt einen Bescheid. Ablehnende Bescheide werden begründet.

3.12 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

3.13 Wird mein AdA Schein (IHK) nach der Ausbilder Eignungsverordnung (vom 21.01.2009) auf die Weiterbildung zur Praxisanleitung angerechnet?

Der AdA Schein kann ggf. in Kombination mit anderen Qualifikationen angerechnet werden. Der alleinige AdA Schein ist für die Gleichstellung zur Weiterbildung „Praxisanleitung“ nicht ausreichend.

3.14 Ich habe eine DKG-Fachweiterbildung abgeschlossen. Können mir daraus Module auf die Praxisanleiter Weiterbildung angerechnet werden?

Die Weiterbildungseinrichtungen können Sie über die Möglichkeiten einer Anerkennung beraten. Für die Anerkennung dieser Vorqualifikation ist ein Antrag auf Modulanerkennung zu stellen.

3.15 Ich verfüge noch nicht über die einjährige Berufserfahrung. Darf ich trotzdem an der Weiterbildung Praxisanleitung teilnehmen?

An der Weiterbildung Praxisanleitung kann teilnehmen, wer beruflich mindestens ein Jahr in einer Einrichtung der Pflege tätig ist. Bei Fehlen dieser Voraussetzung kann in begründeten Fällen trotzdem eine Zulassung erfolgen. Hierfür ist das Formular Härtefallantrag, das durch die Pflegedienstleitung oder die Personalabteilung des Arbeitgebers ausgefüllt werden muss, zusammen mit der Berufsurkunde über die gewünschte Weiterbildungseinrichtung bei der VdPB einzureichen.

3.16 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden, oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 5419985-0.

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4. Fragen für Hebammen

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4.1 Für welche Bereiche ist die VdPB zuständig?

Überwiegend erreichen uns Anfragen zur Praxisanleitung. Nach der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) ist keine Registrierung zur Praxisanleitung bei Hebammen vorgesehen. Die VdPB steht in regelmäßigem Austausch mit dem bayerischen Hebammenlandesverband und bezieht diesen bei aktuellen Fragen mit ein.

4.2 Kann ich an einem Praxisanleitungskurs teilnehmen, obwohl ich keine pflegerische Qualifikation habe?

Die Teilnahme an einem Praxisanleiterkurs ist für Hebammen den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen entsprechend möglich. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Weiterbildungseinrichung.

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5. Technische Fragen

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5.1 Ich habe Probleme beim Login oder beim Hochladen der Dokumente.

 

Probleme beim Login oder beim Hochladen von Dokumenten in Ihren persönlichen Bereich können mehrere Gründe haben.

Bitte verwenden Sie die folgenden Internetbrowser: Microsoft-Browser Edge, Mozilla Firefox und Google Chrome. Wenn Sie an Ihrem Arbeitsplatz ein Problem mit dem Hochladen von Dokumenten haben, kann das an der Firewall Ihres Unternehmens liegen, ggf. hilft ein Zugang außerhalb dieses Netzwerks.

Aufgrund von regelmäßigen Aktualisierungen kann es darüber hinaus vorkommen, dass Sie auf eine veraltete Ansicht zugreifen. Bitte leeren Sie daher regelmäßig Ihren Cache.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie Dateien nur bis zu einer Größe von jeweils 8 MB hochladen können

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