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Fragen & Antworten

Seit Beginn des Jahres 2021 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) verantwortlich für die Anerkennung von pflegerischen Weiterbildungen in der stationären und ambulanten Langzeitpflege sowie in der Praxisanleitung. Auch Gleichwertigkeitsprüfungen nimmt die VdPB vor und prüft beispielsweise ausländische Weiterbildungszertifikate sowie außerhalb von Weiterbildungen erworbene Qualifikationen. Für Bayern gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG). In der Änderung der Verordnung vom zum 01.01.2021 wurde der (VdPB) die Aufgabe der zuständigen Behörde für Bayern übertragen.

Für Sie als Weiterbildungsanbieter, als beruflich Pflegende*r, als Hochschule mit pflegerischen Studiengängen oder als Hebamme / Entbindungshelfer ergeben sich daraus viele Fragen? Wir haben die wichtigsten davon zusammengestellt und geben hier Antworten:

1. Fragen für Weiterbildungseinrichtungen

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1.1 Gibt es eine Möglichkeit zum fortlaufenden Austausch mit der VdPB?

Gerne können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail mit Ihren Fragen und Anliegen kontaktieren. Darüber hinaus bietet die VdPB eine regelmäßige Sprechstunde für  Weiterbildungseinrichtungen an. Dort können sowohl Fragen beantwortet werden, ein kollegialer Austausch stattfinden als auch Vorschläge zur Umsetzung eingebracht werden. Die Termine finden Sie hier.

1.2 Welcher Bestandschutz gilt für die Weiterbildungseinrichtungen?

Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.

Aufgrund der Bearbeitungsfrist von 4 Monaten wird darum gebeten, die Anträge bis spätestens August 2022 zu stellen.

Die Leitungen der Weiterbildung zur Praxisanleitung, die am 31.12.2020 anerkannt waren, verfügen über Bestandschutz.

1.3 Welche Regelungen gelten für Weiterbildungseinrichtungen, die bislang Praxisanleiter nach Empfehlungen der DKG ausbilden?

Die Übergangsfrist für die Kurse nach DKG Empfehlung läuft bis zum 31.12.2022. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle Weiterbildungseinrichtungen, die Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG anbieten, durch die VdPB anerkennen lassen. Wir bitten daher bis spätestens 4 Monate (gesetzliche Bearbeitungsfrist) vor Ende dieser Frist Ihren Antrag bei der VdPB zu stellen. Die Bearbeitungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage aller Dokumente. Eine frühere Antragstellung ist jederzeit möglich.

1.4 Müssen neue Kurse für Praxisanleitungen schon nach der neuen AVPfleWoqG umgesetzt werden?

Für diese Kurse gilt der Bestandschutz bis Ende 2022. Die VdPB empfiehlt jedoch eine möglichst zeitnahe Umsetzung der neuen Vorgaben.

1.5 Welche Prüfungen müssen in der Weiterbildung Praxisanleitung abgelegt werden?

1 Fallbearbeitung für Modul 1 und 2

1 Fallbearbeitung für die Module 3 bis 5

1 Projektarbeit

Prüfungsformen der Fallbearbeitungen:
Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Portfolioprüfung oder OSCE-Prüfung oder Referat. Es sind für die zwei Fallbearbeitung unterschiedliche Prüfungsformen zu erbringen. Eine Festlegung vor Weiterbildungsbeginn hilft den Lernenden, sich auf die Prüfung einzustellen.

Bei einer Portfolioprüfung setzt sich die Gesamtnote aus den mindestens 6 Einzelleistungen zusammen. Das Portfolio wird mit einer einzelnen Note bewertet.

Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht in den 300 Stunden der Weiterbildung inkludiert. Grundlage der mündlichen Abschlussprüfung ist die Präsentation der Projektarbeit und ein Fachgespräch.

1.6 Wie hoch darf der Anteil an Fernunterricht sein?

Nach §54 AVPfleWoqG können die Weiterbildungen als Fernlehrgang durchgeführt werden oder auch Fernstudientage beinhalten. Es gibt keine Festlegung, wie hoch der Anteil an Fernunterricht sein darf.

1.7 Wie ist das Vorgehen, wenn bei der Praxisanleitung die einjährige Berufserfahrung nicht nachgewiesen wurde?

Wird die Berufserfahrung bei Beginn der Weiterbildung nicht vorgewiesen, stellt die Weiterbildungseinrichtung einen Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung bei der VdPB.
Nach Genehmigung durch die VdPB darf die/der Weiterbildungsteilnehmer*in die Weiterbildung besuchen. Das Zertifikat darf jedoch erst ausgestellt werden, wenn der Weiterbildungseinrichtung die Berufserfahrung nachgewiesen wurde.

1.8 Können Anteile der Ausbildung Praxisanleitung (Praktikum/Hospitationen) nachgeholt werden?

Hintergrund der Frage sind die mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen.

Für die Praxisanleitungen greift die Sonderregelung nach § 7 EpiGesAusbSichV: Weiterbildungen die bis zum 30.09.2022 beendet werden, dürfen auch bereits vor Abschluss der Weiterbildung als Praxisanleitung eingesetzt werden. Das Zertifikat kann jedoch erst ausgestellt werden, wenn alle Inhalte der Weiterbildung erbracht wurden.

1.9 Können Weiterbildungseinrichtungen weiterhin für Hochschulen eine Anerkennung im Rahmen der Weiterbildungen ausstellen?

Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Hochschulen müssen sich seit 01.01.2021 durch die VdPB anerkennen lassen.

1.10 Können Weiterbildungseinrichtungen weiterhin Module oder Qualifikationen einer Weiterbildung anerkennen?

Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Personen müssen in diesen Fällen einen Antrag an die VdPB stellen. Dieser wird zusammen mit den Qualifikationsnachweisen, Arbeitszeugnissen und Modulhandbüchern der Weiterbildungen geprüft. Daraus ergeht ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Personen sich an die Weiterbildungseinrichtungen wenden können. Unter Qualifikation versteht die VdPB ausschließlich einschlägig abgeschlossene Lehrgänge mit Zertifikaten (abgelegte Prüfung).

1.11 Können Weiterbildungseinrichtungen weiterhin Personen zur Weiterbildung zulassen, die die Anforderung an die Weiterbildung nicht erfüllen?

Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Weiterbildungseinrichtungen müssen in diesen Fällen einen Antrag an die VdPB stellen (z.B. OTA/ATA, Notfallsanitäter). Bei Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen musss die schriftliche Zustimmung der FQA bei Antragsstellung vorliegen.

1.12 Wie wird der Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung gestellt?

Aktuell wird der Antrag per E-Mail oder postalisch gestellt. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich. Bitte senden Sie den Antrag an:

oder per Post an:

Vereinigung der Pflegenden in Bayern, Bereich Weiterbildung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München

Wir arbeiten daran, Ihnen eine komfortable Lösung für Ihre Anträge in diesem Online-Portal zur Verfügung zu stellen.

1.13 Muss jeder Weiterbildungsstandort anerkannt werden?

Für die Anerkennung der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung spielt die Leitung der Weiterbildung eine maßgebliche Rolle.

Führt eine Leitung an mehreren Standorten der Weiterbildungseinrichtungen die Weiterbildung durch, ist die Anerkennung der einzelnen Standorte nicht erforderlich und es erfolgt ein Bescheid pro anerkannter Weiterbildung (EL, PDL, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung, PA).

Ist die Leitung einer Weiterbildung fest an einem Standort verortet, gilt dieser als eigene Weiterbildungseinrichtung (unabhängig vom Träger). Beispiel: Ein Träger hat 5 Standorte, diese haben jeweils für die Weiterbildungen feste Leitungen. Hier bedarf es einer Anerkennung pro Standort des Trägers. Die Standorte gelten in diesem Fall als eigenständige Weiterbildungseinrichtungen.

1.14 Welche Unterlagen werden für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung benötigt?
  • Antragsformular
  • Beglaubigte Qualifizierungsurkunde der Leitung der jeweiligen Weiterbildung
  • Neu: Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module. Hier treffen Sie auch eine Aussage über die Qualifikation der eingesetzen Dozenten (es bedarf keiner namentlichen Nennung oder Vorlage von Qualifikationsnachweisen).

Weggefallen: der Nachweis geeigneter Räumlichkeiten

1.15 Wie wird die pädagogische Eignung einer Leitung bei der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung definiert?

Die Eignung als Leitung der Weiterbildungen setzt sich zusammen aus der fachlichen Kompetenz, der pädagogischen Kompetenz und der Berufs- bzw. Lehrerfahrung im jeweiligen Bereich. Die fachliche Voraussetzung wie auch die Berufserfahrung sind gesetzlich geregelt und bedürfen keiner weiteren Definition. Die „pädagogische Eignung“ der Leitung der Weiterbildung (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:

  • Pädagogisches Studium
  • Lehrer für Pflegeberufe
  • Studium im Bereich „Lehramt“
  • Studiengänge mit pädagogischem Anteil (10 ETCS bzw. 250 Stunden)
  • Sozialpädagogen
  • Schulaufsichtliche Genehmigung
  • 3 Jahre Kursleitung oder Leitung einer Weiterbildung (nach AVPfleWoqG, DKG oder landesrechtlicher Regelung) – hier ist ein geeigneter Nachweis über die Leitung der Weiterbildung erforderlich.
  • 3 Jahre Lehrerfahrung (ohne Leitungsfunktion) zzgl. der Auflage, innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit als Leitung der Weiterbildung eine (berufs-) pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 10 ETCS bzw. 250 Stunden zu absolvieren. Kommt es zu Verzögerungen bei der Beendigung der Maßnahme, ist dies mit der zuständigen Behörde (VdPB) abzustimmen.
1.15.1 Welche Studiengänge sind für die Leitung der Weiterbildung „Praxisanleitung" gleichgestellt?

In Bezug auf die Leitung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß §84 Abs. 1 AVPflegWoqG muss ein Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in vergleichbaren Studiengängen vorliegen.

Das Studium der Leitung der Weiterbildung Praxisanleitung soll wie folgt definiert werden:

  • Alle pädagogischen Studiengänge
  • Studiengänge im Bereich „Erwachsenenbildung“
  • Gemäß §84 Abs. 2 AVPflegWoqG kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach §84 Abs. 1 nicht erfüllen, auf Antrag zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden. Vergleichbare Qualifikation wird wie folgt definiert:
    – Lehrer für Pflegeberufe
    – Pflegestudium mit mind. 40 ETCS Pädagogikanteil
    – Pflegestudium zzgl. der Auflage, mindestens 40 ETCS (bzw. 1000 Stunden) pädagogische Zusatzqualifikation (Studium oder Weiterbildung) innerhalb von drei Jahren zu erbringen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Beendigung der Maßnahme, ist dies mit der zuständigen Behörde (VdPB) abzustimmen.
    – Alle Leitungen der Weiterbildung „Praxisanleitung“, die am 31.12.2020 die Anerkennung durch die zuständige Regierung bzw. die DKG innehatten.
1.16 Welche Frist gilt für die Anerkennung ab Antragstellung?

Es gilt eine Frist von vier Monaten ab Antragstellung. Der Antrag muss der VdPB dementsprechend spätestens vier Monate vor Beginn der Weiterbildung mit den vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig bei der VdPB eingegangen sind.

1.17 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

1.18 Welche Änderungen müssen angezeigt werden?

Änderungen, die die maßgeblichen Voraussetzungen zur Anerkennung betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen. Dies sind:

  • Wechsel der Leitung
  • maßgebliche Änderungen des Konzepts

 

1.19 Gibt es Vorgaben für die Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB wird zukünftig allen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis im geschützten Login-Bereich des Weiterbildungsportals zur Verfügung stellen.

1.20 Welche Zuständigkeiten liegen bei der Weiterbildungseinrichtung?
  • Durchführung der Weiterbildung und Prüfungsabnahme (§56, §59 ff.)
  • Erstellung der Urkunden und Zeugnisse (§68)

 

1.21 Ab wann gilt die einjährige Berufserfahrung bei Praxisanleitungen?

Die einjährige Berufserfahrung gilt ab dem Datum der Berufsurkunde, bzw. ab dem Datum der Ausstellung der deutschen Berufsurkunde nach ausländischen Anerkennungsverfahren.

1.22 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 2620715-18.

1.23 Wie sind Noten gemäß § 64 Abs. 1 AVPfleWoqG zu bilden?

Für alle Leistungsnachweise (Fallbearbeitungen, Projektarbeit, Abschlusskolloquium) sind die Noten entsprechend der Tabelle in § 64 Abs. 1 jeweils einzeln zu ermitteln. Das Bewertungsschema kann für jede Art des Leistungsnachweises selbst definiert werden.

Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn bei einer Bepunktung mindestens 50 % der Punkte erreicht wurden.

Für die „Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen“ wird das arithmetische Mittel der Fallbearbeitungen errechnet und entsprechend der vorgegebenen Grenzwerte gerundet:

Note x,0 entspricht dem Noten-Korridor von x,86 bis x,15

Note x,3 entspricht dem Noten-Korridor von x,16 bis x,5

Note x,7 entsprecht dem Noten-Korridor von x,51 bis x,85

Bei der Ermittlung der „Gesamtnote der Weiterbildung“ geht die „Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen“ mit 50%, die Noten aus der Projektarbeit und dem Abschlusskolloquium jeweils mit 25% ein. Das Ergebnis wird ebenfalls gemäß dem Rundungsschema dargestellt.

Sollte eine Projektarbeit aus einer anderen, erfolgreich absolvierten Weiterbildung gleichwertig anerkannt und als Grundlage für das Kolloquium herangezogen werden, bildet sich die „Gesamtnote der Weiterbildung“ lediglich aus der „Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen“ (67%) und der „Note des Abschlusskolloquiums“ (33%). Die Note der bereits in einer anderen Weiterbildung absolvierten Projektarbeit findet dabei keine Berücksichtigung mehr.

 

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2. Fragen für Hochschulen

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2.1 Können Weiterbildungseinrichtungen weiterhin für Hochschulen eine Anerkennung im Rahmen der Weiterbildungen ausstellen?

Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Hochschulen müssen sich seit 01.01.2021 durch die VdPB anerkennen lassen.

2.2 Welcher Bestandschutz gilt für die aktuell anerkannten Hochschulstudiengänge?

Studiengänge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Weiterbildung gemäß § 57 Abs. 2 AVPfleWoqG oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.

2.3 Wie wird der Antrag auf Gleichstellung der Studiengänge gestellt?

Aktuell wird der Antrag per E-Mail oder postalisch gestellt. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich. Bitte senden Sie den Antrag an:

oder per Post an:

Vereinigung der Pflegenden in Bayern, Bereich Weiterbildung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München

Wir arbeiten daran, Ihnen eine komfortable Lösung für Ihre Anträge in diesem Online-Portal zur Verfügung zu stellen.

2.4 Welche Dokumente müssen für die Gleichstellung des Studiengangs eingereicht werden?

Sie können dem  Antragsformular entnehmen, welche Dokumente Sie einreichen müssen.

2.5 Gibt es Vorlagen für Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB stellt zukünfig allen anerkannten Hochschulen Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner*innen der Hochschule erhalten die Vorlagen per E-Mail.

2.6 Können Zertifikate ausgestellt werden, wenn die Inhalte der Weiterbildung im Rahmen des laufenden Studiums bereits erbracht wurden?

Wenn alle Inhalte für die Weiterbildung erfolgreich erbracht wurden und die Hospitationen und die 1-jährige Berufserfahrung vorliegen, können die Zertifikate auch vor Abschuss des Studiums ausgestellt werden.

2.7 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

2.8 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 2620715-18.

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3. Fragen für beruflich Pflegende

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3.1 In welchen Fällen kann ich einen Antrag bei der VdPB stellen?

Sie können einen Antrag stellen, wenn

  1. Sie sich bereits erfolgreich absolvierte Module auf eine Weiterbildung anrechnen lassen möchten, oder
  2. Sie sich eine bereits erworbene Qualifikation oder ein Studium gleichstellen lassen möchten, oder
  3. Sie eine Weiterbildung im Ausland erworben haben, die Sie sich gleichstellen lassen möchten.
3.2 Welche Voraussetzung benötige ich für die Anerkennung von Modulen oder vergleichbaren Qualifikationen auf die Weiterbildung?

Module oder vergleichbare Qualifikationen werden anerkannt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen gleichwertige Inhalte ableiten lassen. Vergleichbare Qualifikationen müssen mit einem definierten erfolgreichen (Prüfung) Abschluss einhergehen, also ein Zertifikat beinhalten. Aus den eingereichten Unterlagen muss der Gesamtstundenumfang der Qualifikation ersichtlich sein, sowie eine Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang.  Sofern Sie bereits ein Praktikum absolviert und ein thematisch im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehendes Projekt durchgeführt haben, legen Sie die Nachweise (Bestätigung, Projektbericht, Arbeitszeugnis etc.) Ihrem Antrag bei. Das Praktikum sollte dabei im Bereich der angestrebten Qualifikation erbracht worden sein. Bei der Anrechnung der Projektarbeit, werden nur Arbeiten anerkannt, die den inhaltlichen Anforderungen des Projektmanagements unterliegen. Theoretische Facharbeiten finden keine Berücksichtigung.

Ergänzend reichen Sie die Qualifikation ein, die Sie zur Zulassung der Weiterbildung berechtigt.

Für die Nachforderung von Unterlagen werden ggf. Kosten erhoben nach der Kostenordnung (s. downloads)

Bitte reichen Sie keine Teilnahmebestätigungen von Fortbildungen ein, bei denen Sie keine Prüfung absolviert haben.

3.3 Wie ist das Vorgehen, wenn mir zwar ein Abschlusszertifikat meiner Qualifikation vorliegt, aber die Gesamtstundenzahl und/oder die Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang nicht ausgewiesen ist?

Wenn Ihnen diese Informationen fehlen, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit der Weiterbildungseinrichtung, die das Zertifikat erstellt hat, und lassen Sie sich diese bescheinigen. Ohne die entsprechenden Unterlagen kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

3.4 Ab welchem Umfang werden Module anerkannt?

Module werden anerkannt, wenn sie qualitativ zu mindestens 80 Prozent mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Um einzuschätzen zu können, ob Ihr Antrag erfolgreich sein kann, können Sie Ihre Qualifikation mit den im  Anhang des Gesetzes festgelegten Inhalten vergleichen.

3.5 Kann ich meinen Studiengang einer Weiterbildung gleichstellen lassen?

Bitte kontaktieren Sie hierzu zunächst Ihre Hochschule, ob der Studiengang bereits anerkannt ist. In diesem Fall kann Ihnen die Hochschule eine Bescheinigung ausstellen. Ist dies nicht der Fall, können Sie einen Antrag stellen.

3.6 Können bereits absolvierte Inhalte des laufenden Studiums im Rahmen der Äquivalenzprüfung auf Module der Weiterbildung angerechnet werden?

Sofern das Studium nicht die Zulassungsvoraussetzung für die Weiterbildung darstellt, können bereits absolvierte Module anerkannt werden. Hierzu muss ein Nachweis über die absolvierte Prüfung in den jeweiligen Modulen (z.B. Notenblatt) vorgelegt werden.

Ausnahme: Bei der Anrechnung auf die Weiterbildungen nach AVPfleWoqG haben die Hochschulen die Möglichkeit, den Studiengang mit der Weiterbildung gleichstellen zu lassen und nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Zertifikat zu erstellen. Bei diesen gleichgestellten Studiengängen ist die Hochschule der Ansprechpartner.

3.7 Kann ich an einem Praxisanleitungskurs teilnehmen, obwohl ich keine pflegerische Qualifikation habe?

Eine Teilnahme an einem Praxisanleitungskurs ist für OTA, ATA und Notfallsanitäter möglich, wenn die Inhalte des Kurses sich nicht ausschließlich am Berufsbild Pflege orientieren, sondern übergeordnete pädagogische Inhalte haben und den Transfer auf die anderen Berufsgruppen herstellen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Weiterbildungseinrichtung. Hebammen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Pflege gleichzustellen und dürfen teilnehmen.

3.8 Wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?

Das können Sie ganz bequem über unser Antragsformular online erledigen unter Online-Antrag für beruflich Pflegende

Alternativ können Sie Ihren Antrag auch per E-Mail oder postalisch stellen. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich. Bitte senden Sie den Antrag an:

oder per Post an:

Vereinigung der Pflegenden in Bayern, Bereich Weiterbildung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München

Wir arbeiten daran, Ihnen eine komfortable Lösung für Ihre Anträge in diesem Online-Portal zur Verfügung zu stellen.

3.9 Welche Frist gilt für die Nachreichung von Unterlagen?

Werden weitere Unterlagen benötigt, gilt eine Nachreichefrist von 4 Wochen. Eine Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund ist möglich. Nach Ablauf der Frist erfolgt bei fehlendem Eingang der Unterlagen ein Bescheid auf Grundlage der eingereichten Dokumente.

3.10 Welche Unterlagen benötige ich für die Anerkennung?

Sie können dem  Antragsformular entnehmen, welche Dokumente Sie einreichen müssen.

3.11 Wie erfahre ich, ob mein Antrag Erfolg hat?

Die VdPB erstellt einen Bescheid. Ablehnende Bescheide werden begründet.

3.12 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

3.13 Wird mein AdA Schein (IHK) nach der Ausbilder Eignungsverordnung (vom 21.01.2009) auf die Weiterbildung zur Praxisanleitung angerechnet?

Der AdA Schein kann ggf. in Kombination mit anderen Qualifikationen angerechnet werden. Der alleinige AdA Schein ist für die Gleichstellung zur Weiterbildung „Praxisanleitung“ nicht ausreichend.

3.14 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 2620715-18.

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4. Fragen für Hebammen

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4.1 Für welche Bereiche ist die VdPB zuständig?

Aktuell erreichen uns Anfragen zur Praxisanleitung. Die Praxisanleitung nach der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) sieht keine Registrierung für Hebammen vor. Die VdPB steht in regelmäßigem Austausch mit dem bayerischen Hebammenverband und bezieht diesen aktiv in die Beurteilung ein.

4.2 Kann ich an einem Praxisanleitungskurs teilnehmen, obwohl ich keine pflegerische Qualifikation habe?

Eine Teilnahme an einem Praxisanleitungskurs ist für Hebammen selbstverständlich möglich. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Weiterbildungseinrichtung.

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5. Technische Fragen

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5.1 Ich habe Probleme beim Login oder beim Hochladen der Dokumente.

Probleme beim Login oder beim Hochladen von Dokumenten in Ihren persönlichen Bereich können mehrere Gründe haben. Verschiedene Funktionalitäten unseres Systems werden beispielsweise vom Internet Explorer nicht unterstützt. Als Alternativen bieten sich der modernere Microsoft-Browser Edge, Mozilla Firefox und Google Chrome an. Wenn Sie an Ihrer Arbeitsstätte ein Problem mit dem Hochladen von Dokumenten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IT oder weichen auf Ihren privaten PC aus.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie Dateien nur bis zu einer Größe von jeweils 8 MB hochladen können.

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