Startseite » Fragen & Antworten

Fragen & Antworten

Seit Beginn des Jahres 2021 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) verantwortlich für die Anerkennung von pflegerischen Weiterbildungen in der stationären und ambulanten Langzeitpflege sowie in der Praxisanleitung. Auch Gleichwertigkeitsprüfungen nimmt die VdPB vor und prüft beispielsweise ausländische Weiterbildungszertifikate sowie außerhalb von Weiterbildungen erworbene Qualifikationen. Für Bayern gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG). In der Änderung der Verordnung vom 01.01.2021 wurde der (VdPB) die Aufgabe der zuständigen Behörde für Bayern übertragen.

Für Sie als Weiterbildungsanbieter, als beruflich Pflegende*r, als Hochschule mit pflegerischen Studiengängen oder als Hebamme/Entbindungshelfer ergeben sich daraus viele Fragen? Wir haben die wichtigsten davon zusammengestellt und geben hier Antworten:

1. Fragen für Weiterbildungseinrichtungen

Alle öffnen
1.1 Gibt es eine Möglichkeit zum fortlaufenden Austausch mit der VdPB?

Gerne können Sie uns telefonisch oder per E-Mail mit Ihren Fragen und Anliegen kontaktieren. Darüber hinaus bietet die VdPB eine regelmäßige Sprechstunde an. Dort können Fragen geklärt, Erfahrungen kollegial ausgetauscht sowie Umsetzungsvorschläge eingebracht werden. Die Termine finden Sie hier.

1.2 Welche Prüfungen müssen in der Weiterbildung Praxisanleitung abgelegt werden?

1 Fallbearbeitung für Modul 1 und 2

1 Fallbearbeitung für die Module 3 bis 5

1 Projektarbeit

Die Prüfungsleistungen können in Form einer Klausur, mündlichen Prüfung, Hausarbeit, Portfolioprüfung, OSCE-Prüfung oder eines Referats erbracht werden. Für die beiden Fallbearbeitungen sind unterschiedliche Prüfungsformen vorgesehen. Eine Festlegung vor Beginn der Weiterbildung unterstützt die Lernenden dabei, sich gezielt auf die jeweilige Prüfung vorzubereiten.

Bei einer Portfolioprüfung setzt sich die Gesamtnote aus den mindestens 6 Einzelleistungen zusammen. Das Portfolio wird mit einer einzelnen Note bewertet.

Die Fallbearbeitungen sowie die mündliche Abschlussprüfung sind nicht in den 300 Stunden der Weiterbildung enthalten. Grundlage der mündlichen Abschlussprüfung bilden die Präsentation der Projektarbeit sowie ein abschließendes Fachgespräch.

1.3 Wie ist das Vorgehen, wenn bei der Praxisanleitung die einjährige Berufserfahrung nicht nachgewiesen wurde?

Wird die Berufserfahrung bei Beginn der Weiterbildung nicht vorgewiesen, stellt die Weiterbildungseinrichtung einen Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung bei der VdPB. Beigefügt werden muss ein vom jeweiligen Arbeitgeber ausgefüllter Härtefallantrag. Nach Prüfung und Genehmigung durch die VdPB darf die zugelassene Person an der Weiterbildung teilnehmen. Zeugnis und Urkunde dürfen erst ausgestellt werden, wenn der Weiterbildungseinrichtung die einjährige Berufserfahrung nachgewiesen wurde.

1.4 Ist die Modulanerkennung der DKG-Weiterbildung weiterhin möglich?

Eine Anerkennung von Modulinhalten aus DKG-Weiterbildungen ist möglich. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wurde und die Inhalte nach AVPfleWoqG gleichwertig sind. Eine Übersicht der anerkannten Module der DKG-Weiterbildungen ab 2022 finden Sie im Login-Bereich.

In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung durch die VdPB erforderlich.

1.5 Wie wird der Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung gestellt?

Der Antrag auf Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung wird online im Weiterbildungs-Portal der VdPB gestellt.

Die erstmalige Antragstellung erfolgt für eine einelne Weiterbildung. Hierbei müssen die Qualifikationsnachweise der Leitung der Weiterbildung zusammen mit dem Konzept im Upload-Bereich pro Weiterbildungsart hochgeladen werden. Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie dann Login-Daten. Im geschützten Login-Bereich können Anerkennungen weiterer Weiterbildungen beantragt und die Daten verwaltet werden. Weitere Anträge können gestellt, Konzept- oder Leitungsänderungen angezeigt und die Urkunden- und Zeugnisvorlagen sowie spezifische Informationsschreiben der VdPB genutzt werden. Des Weiteren können Sie dort Ihre angebotenen Kurse veröffentlichen und verwalten.

1.6 Muss jeder Weiterbildungsstandort anerkannt werden?

Für die Anerkennung einer Weiterbildungseinrichtung ist die jeweilige Leitung der Weiterbildung maßgeblich.

Wird eine Weiterbildung an mehreren Standorten derselben Einrichtung unter einheitlicher Leitung durchgeführt, ist keine gesonderte Anerkennung der Standorte erforderlich; der Anerkennungsbescheid wird in diesem Fall ortsunabhängig je anerkannter Weiterbildung (EL, PDL, Geronto, PA) erteilt.

Ist die Leitung einer Weiterbildung fest einem bestimmten Standort zugeordnet, gilt dieser Standort als eigenständige Weiterbildungseinrichtung (unabhängig vom Träger). Verfügt beispielsweise ein Träger über fünf Standorte mit jeweils eigener Weiterbildungsleitung, ist für jeden Standort eine gesonderte Anerkennung erforderlich. In diesem Fall werden alle Standorte als jeweils eigenständige Weiterbildungseinrichtung gewertet.

1.7 Welche Unterlagen werden für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung benötigt?

In unserem Downloadbereich finden Sie sämtliche relevanten Informationen zur Erstellung des Erstantrags sowie zu den einzureichenden Unterlagen.

1.8 Wie wird die pädagogische Eignung einer Leitung bei der Anerkennung der Weiterbildungseinrichtung definiert?

Die detaillierte Ausarbeitung der Leitungsanforderungen finden Sie im Downloadbereich.

1.9 Welche Frist gilt für die Anerkennung ab Antragstellung?

Es gilt eine Frist von vier Monaten ab Antragstellung. Der Antrag ist daher spätestens vier Monate vor Beginn der Weiterbildung mit den vollständigen Unterlagen bei der VdPB einzureichen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem sämtliche erforderlichen Antragsunterlagen vollständig bei der VdPB eingegangen sind.

1.10 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben, zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

1.11 Gibt es Vorlagen für die Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB stellt allen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen im geschützten Login-Bereich des Weiterbildungs-Portals Vorlagen für Urkunde und ein Zeugnis zur Verfügung.

1.12 Ab wann gilt die einjährige Berufserfahrung bei Praxisanleitungen?

Die einjährige Berufserfahrung wird ab dem Datum der Ausstellung der Berufsurkunde, beziehungsweise ab dem Datum der Ausstellung der deutschen Berufsurkunde bei ausländischen Anerkennungsverfahren angerechnet.

1.13 Wann spricht man von Fernunterricht?

Gemäß der Definition der ZFU und den Vorgaben von §1 Fernunterrichtschutzgesetz (FernUSG) liegt Fernunterricht vor, wenn ein Lehrgang auf vertraglicher Basis gegen Entgelt angeboten wird, eine individuelle Lernerfolgskontrolle stattfindet und Lernende und Lehrende überwiegend räumlich getrennt sind. Das heißt: Präsenzseminare oder Phasen synchroner Kommunikation (präsenzäquivalente Online-Veranstaltungen) dürfen einen Anteil von 50 Prozent nicht überschreiten. Erfolgen die Online-Seminare zeitgleich und können nicht zusätzlich auch als Wiederholung (ohne Interaktionsmöglichkeit) von den Teilnehmenden abgerufen werden, liegt kein Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor (vgl. https://zfu.de/veranstaltende/faq).

1.14 Wie ist synchroner und asynchroner Unterricht zu definieren?

Unterricht gilt dann als synchron, wenn Lernende und Lehrende zeitgleich miteinander kommunizieren können. Dabei kann es sich sowohl um eine Veranstaltung in einem Kursraum oder Klassenzimmer als auch um Unterricht via Videokonferenz handeln.

Bei asynchronem Unterricht wird unabhängig von der Lehrkraft via Online-Seminar, Blog, E-Mail, Video oder Studienbrief etc. gelernt. Lernende und Lehrende kommunizieren während der Lernphase nicht miteinander. Lernzeiten sind für den Lernenden flexibel planbar.

Ist der Unterricht teilweise synchron und teilweise asynchron, ist eine Ausweisung im Feld Kursart notwendig. Findet mehr als 50 Prozent asynchroner Unterricht statt, ist die Zulassung der ZFU erforderlich.

1.15 Können Weiterbildungseinrichtungen bei Vorlage eines Feststellungsbescheides gemäß AVPfleWoqG eine Urkunde über die Absolvierung der Weiterbildung ausstellen?

Die Ausstellung einer Urkunde ist nicht möglich. Mit dem Feststellungsbescheid gemäß AVPfleWoqG wird die Qualifikation der entsprechenden Weiterbildung rechtlich gleichgestellt.

1.16 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden, oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 5419985-0.

Alle öffnen

2. Fragen für Hochschulen

Alle öffnen
2.1 Welcher Bestandsschutz gilt für die aktuell anerkannten Hochschulstudiengänge?

Studiengänge, die bei Inkrafttreten der AVPfleWoqG vom 27.07.2011, zuletzt geändert am 03.12.2024 für eine Weiterbildung gemäß AVPfleWoqG durch das Ministerium anerkannt waren, sind bis zur maßgeblichen Änderung des Modulhandbuches gleichgestellt.

Wird das Modulhandbuch maßgeblich verändert, muss die Hochschule einen Antrag zur Gleichstellung bei der VdPB stellen.

2.2 Wie wird der Antrag auf Gleichstellung der Studiengänge gestellt?

Der Antrag kann online im Weiterbildungs-Portal der VdPB gestellt werden gestellt werden.

Hier finden Sie alle für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen.

2.3 Gibt es Vorlagen für Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB stellt allen anerkannten Hochschulen auf Anfrage Vorlagen für Urkunde und Zeugnis zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner*innen erhalten die Vorlagen per E-Mail.

2.4 Können Zertifikate ausgestellt werden, wenn die Inhalte der Weiterbildung im Rahmen des laufenden Studiums bereits erbracht wurden?

Die Urkunden dürfen erst nach Abschluss des anerkannten Studiums ausgestellt werden. Voraussetzung für die Erteilung ist die Absolvierung der im Bescheid festgelegten Inhalte.

2.5 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden gemäß dem Kostenverzeichnisses erhoben, zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

2.6 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden, oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 5419985-0.

Alle öffnen

3. Fragen für beruflich Pflegende

Alle öffnen
3.1 In welchen Fällen kann ich einen Antrag bei der VdPB stellen?

Sie können einen Antrag stellen, wenn

  1. Sie sich eine bereits erworbene Qualifikation oder ein Studium gleichstellen lassen möchten, oder
  2. Sie eine Weiterbildung im Ausland erworben haben, die Sie sich gleichstellen lassen möchten.
3.2 Welche Voraussetzung benötige ich für die Anerkennung von Modulen oder vergleichbaren Qualifikationen auf die Weiterbildung?

Module oder vergleichbare Qualifikationen werden anerkannt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen gleichwertige Inhalte ableiten lassen. Vergleichbare Qualifikationen müssen mit einem definierten erfolgreichen Abschluss (Prüfung) verbunden sein und durch ein Zertifikat nachgewiesen werden. Aus den eingereichten Unterlagen müssen sowohl der Gesamtstundenumfang der Qualifikation als auch eine detaillierte Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang hervorgehen. . Haben Sie bereits ein Praktikum absolviert und ein thematisch mit der Weiterbildung verbundenes Projekt durchgeführt, fügen Sie bitte entsprechende Nachweise (z. B. Bestätigung, Projektbericht, Arbeitszeugnis) bei. Das Praktikum soll im Bereich der angestrebten Qualifikation erbracht worden sein.

Sofern Sie bereits im angestrebten Tätigkeitsfeld arbeiten, kann die Berufserfahrung (mindestens 1/2 Jahr) für das Praktikum angerechnet werden.

Reichen Sie bitte ergänzend die Nachweise ein, die zur Zulassung der Weiterbildung berechtigen wie beispielsweise Ihre Berufsurkunde sowie den Nachweis über Ihre Berufserfahrung.

Bitte reichen Sie keine Teilnahmebestätigungen von Fortbildungen oder Ähnliches ein. Bei der Anerkennung werden ausschließlich Qualifikationsnachweise berücksichtigt, die mit einer nachgewiesenen Prüfung abgeschlossen wurden.

3.3 Wie ist das Vorgehen, wenn mir zwar ein Abschlusszertifikat meiner Qualifikation vorliegt, aber die Gesamtstundenzahl und/oder die Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang und die synchronen und asynchronen Anteile nicht ausgewiesen sind?

Wenn Ihnen diese Nachweise fehlen, kontaktieren Sie bitte die Weiterbildungseinrichtung, die das Zertifikat ausgestellt hat. Lassen Sie sich von dort die Stunden- und Inhaltsnachweise sowie die synchronen und asynchronen Anteile zusenden. Ohne diese Unterlagen kann Ihr Antrag leider nicht entsprechend bearbeitet werden.

3.4 Welche Module werden anerkannt?

Wenn Sie Ihre Qualifikation vorab mit den in den Anlagen 1 bis 4 der AVPfleWoqG festgelegten Inhalten vergleichen, können Sie ggf. einzuschätzen, ob Ihre Vorqualifikationen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

3.5 Kann ich meinen Studiengang einer Weiterbildung gleichstellen lassen?

Bitte wenden Sie sich zunächst an Ihre Hochschule und klären dort, ob der Studiengang nach AVPfleWoqG bereits anerkannt ist. In diesem Fall kann Ihnen die Hochschule Urkunde oder Zeugnis ausstellen.

Sofern keine Anerkennung vorliegt, besteht die Möglichkeit, die Inhalte Ihres Studiengangs im Rahmen einer Gleichwertigkeitsprüfung durch die VdPB prüfen und anerkennen zu lassen.

3.6 Können bereits absolvierte Inhalte des laufenden Studiums im Rahmen der Äquivalenzprüfung auf Module der Weiterbildung angerechnet werden?

Stellt das abgeschlossene Studium keine Zulassungsvoraussetzung (z.B. eine Berufsausbildung) zur Weiterbildung dar, können bereits absolvierte Module anerkannt werden. Hierzu sind Nachweise über die in den jeweiligen Modulen erbrachten Prüfungsleistungen sowie das Modulhandbuch (mit Gültigkeit zum Studienstart) vorzulegen. Zusätzlich ist es hilfreich, einen Leistungsauszug (Transcript of records) einzureichen.

Ausnahme: Hat die Hochschule den Studiengang mit einer Weiterbildung nach AVPfleWoqG gleichstellen lassen, erhalten Sie nach erfolgreichem Studienabschluss die entsprechende Urkunde direkt von der Hochschule. In diesem Fall ist die Hochschule Ihre Ansprechpartnerin.

3.7 Kann ich an einem Praxisanleitungskurs teilnehmen, obwohl ich keine pflegerische Qualifikation habe?

Die Teilnahme an der Weiterbildung Praxisanleitung ist auch für Angehörige anderer Gesundheitsberufe (z.B. OTA, ATA, MFA, MTRA, MTLA oder Notfallsanitäter etc.) möglich. Voraussetzung ist, dass übergeordnete berufspädagogische Inhalte vermittelt werden und ein Transfer auf die jeweilige Berufsgruppe sowie deren berufliche Praxis gewährleistet ist.

Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Bildungseinrichtung, bei der Sie die Weiterbildung absolvieren möchten.

Hebammen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nach AVPfleWoqG gleichgestellt und können ohne gesonderten Antrag an der Weiterbildung Praxisanleitung teilnehmen.

3.8 Wie stelle ich den Antrag auf Anerkennung?

Den Antrag auf Anerkennung können Sie ganz bequem über unser Antragsformular online hier im Weiterbildungs-Portal der VdPB erledigen:

Online-Antrag für beruflich Pflegende.

 

3.9 Welche Frist gilt für die Nachreichung von Unterlagen?

Werden weitere Unterlagen benötigt, gilt eine Nachreichfrist von 14 Tagen. Eine Fristverlängerung ist bei Vorliegen eines wichtigen Grunds möglich. Gehen die angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht ein, erfolgt die Entscheidung auf Grundlage der bis dahin eingereichten Dokumente.

Eine Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund ist möglich. Nach Ablauf der Frist erfolgt bei fehlendem Eingang der Unterlagen ein Bescheid auf Grundlage der eingereichten Dokumente.

3.10 Wie erfahre ich, ob mein Antrag Erfolg hat?

Die VdPB erstellt einen Bescheid. Ablehnende Bescheide werden begründet.

3.11 Welche Kosten entstehen für die Anerkennung?

Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.

3.12 Wird mein AdA Schein (IHK) nach der Ausbilder Eignungsverordnung (vom 21.01.2009) auf die Weiterbildung zur Praxisanleitung angerechnet?

Der AdA Schein kann ggf. in Kombination mit anderen Qualifikationen angerechnet werden. Der alleinige AdA Schein ist für die Gleichstellung zur Weiterbildung „Praxisanleitung“ nicht ausreichend.

3.13 Ich habe eine DKG-Fachweiterbildung abgeschlossen. Können mir daraus Module auf die Praxisanleiter Weiterbildung angerechnet werden?

Die Weiterbildungseinrichtungen können Sie über die Möglichkeiten einer Anerkennung beraten. Für die Anerkennung dieser Vorqualifikation ist ein Antrag auf Modulanerkennung zu stellen.

3.14 Ich verfüge noch nicht über die einjährige Berufserfahrung. Darf ich trotzdem an der Weiterbildung Praxisanleitung teilnehmen?

An der Weiterbildung Praxisanleitung kann teilnehmen, wer beruflich mindestens ein Jahr in einer Einrichtung der Pflege tätig ist. Bei Fehlen dieser Voraussetzung kann in begründeten Fällen trotzdem eine Zulassung erfolgen. Hierfür ist das Formular Härtefallantrag, das durch die Pflegedienstleitung oder die Personalabteilung des Arbeitgebers ausgefüllt werden muss, zusammen mit der Berufsurkunde über die gewünschte Weiterbildungseinrichtung bei der VdPB einzureichen.

3.15 An wen wende ich mich bei weiterführenden Fragen?

Sie können Ihre Fragen per E-Mail an senden, oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 5419985-0.

Alle öffnen

4. Fragen für Hebammen

Alle öffnen
4.1 Für welche Bereiche ist die VdPB zuständig?

Die VdPB ist für die Anerkennung von Qualifikationen nach den §§ 54 und 56 für Hebammen zuständig.

Anträge können auf der Website unter  Für beruflich Pflegende gestellt werden.

Eine Registrierung zur Praxisanleitung bei Hebammen ist nach der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)  nicht vorgesehen.

Die VdPB steht in regelmäßigem Austausch mit dem bayerischen Hebammenlandesverband und bezieht diesen bei aktuellen Fragen mit ein.

4.2 Kann ich an einem Praxisanleitungskurs teilnehmen, obwohl ich keine pflegerische Qualifikation habe?

Die Teilnahme an einem Praxisanleiterkurs ist für Hebammen den gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen entsprechend möglich. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Weiterbildungseinrichung.

Alle öffnen

5. Technische Fragen

Alle öffnen
5.1 Ich habe Probleme beim Login oder beim Hochladen der Dokumente.

Probleme beim Login oder beim Hochladen von Dokumenten in Ihrem persönlichen Bereich können verschiedene Ursachen haben.

Bitte verwenden Sie die folgenden Internetbrowser: Microsoft-Browser Edge, Mozilla Firefox und Google Chrome. Treten beim Hochladen von Dokumenten an Ihrem Arbeitsplatz Probleme auf, kann dies an den Firewall-Einstellungen Ihres Unternehmens liegen. In diesem Fall kann ein Zugriff außerhalb dieses Netzwerks Abhilfe schaffen.

Aufgrund von regelmäßigen Aktualisierungen kann es darüber hinaus vorkommen, dass Sie auf eine veraltete Ansicht zugreifen. Bitte leeren Sie daher regelmäßig Ihren Cache.

Beachten Sie bitte auch, dass Sie Dateien nur bis zu einer Größe von jeweils 8 MB hochladen können.

Alle öffnen
Jetzt beitreten

Kontakt

Vereinigung der Pflegenden in Bayern
Geschäftsstelle

Prinzregentenstraße 24
80538 München

Telefon: 089 54 199 85-0
Fax: 089 54 199 85-99
E-Mail schreiben

nach oben
Jetzt beitreten Stoerer schliessen