Seit Beginn des Jahres 2021 ist die Vereinigung der Pflegenden in Bayern (VdPB) verantwortlich für die Anerkennung von pflegerischen Weiterbildungen in der stationären und ambulanten Langzeitpflege sowie in der Praxisanleitung. Auch Gleichwertigkeitsprüfungen nimmt die VdPB vor und prüft beispielsweise ausländische Weiterbildungszertifikate sowie außerhalb von Weiterbildungen erworbene Qualifikationen. Für Bayern gesetzlich geregelt ist dies in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG). In der Änderung der Verordnung vom zum 01.01.2021 wurde der (VdPB) die Aufgabe der zuständigen Behörde für Bayern übertragen.
Für Sie als Weiterbildungsanbieter, als beruflich Pflegende*r, als Hochschule mit pflegerischen Studiengängen oder als Hebamme / Entbindungshelfer ergeben sich daraus viele Fragen? Wir haben die wichtigsten davon zusammengestellt und geben hier Antworten:
Gerne können Sie uns jederzeit telefonisch oder per E-Mail mit Ihren Fragen und Anliegen kontaktieren. Darüber hinaus bietet die VdPB eine regelmäßige Sprechstunde für Weiterbildungseinrichtungen an. Dort können sowohl Fragen beantwortet werden, ein kollegialer Austausch stattfinden als auch Vorschläge zur Umsetzung eingebracht werden. Die Termine finden Sie hier.
Weiterbildungseinrichtungen, die bei Inkraftreten dieser Verordnung für die Weiterbildung zur Einrichtungsleitung, zur Pflegedienstleitung, zur Gerontopsychiatrischen Pflege und Betreuung und zur Praxisanleitung gemäß § 57 Abs. 2 oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind den Weiterbildungseinrichtungen, welche nach § 56 Abs. 2 staatlich anerkannt sind, bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.
Aufgrund der Bearbeitungsfrist von 4 Monaten wird darum gebeten, die Anträge bis spätestens August 2022 zu stellen.
Die Leitungen der Weiterbildung zur Praxisanleitung, die am 31.12.2020 anerkannt waren, verfügen über Bestandschutz.
Die Übergangsfrist für die Kurse nach DKG Empfehlung läuft bis zum 31.12.2022. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle Weiterbildungseinrichtungen, die Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG anbieten, durch die VdPB anerkennen lassen. Wir bitten daher bis spätestens 4 Monate (gesetzliche Bearbeitungsfrist) vor Ende dieser Frist Ihren Antrag bei der VdPB zu stellen. Die Bearbeitungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage aller Dokumente. Eine frühere Antragstellung ist jederzeit möglich.
Für diese Kurse gilt der Bestandschutz bis Ende 2022. Die VdPB empfiehlt jedoch eine möglichst zeitnahe Umsetzung der neuen Vorgaben.
1 Fallbearbeitung für Modul 1 und 2
1 Fallbearbeitung für die Module 3 bis 5
1 Projektarbeit
Prüfungsformen der Fallbearbeitungen:
Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Portfolioprüfung oder OSCE-Prüfung oder Referat. Es sind für die zwei Fallbearbeitung unterschiedliche Prüfungsformen zu erbringen. Eine Festlegung vor Weiterbildungsbeginn hilft den Lernenden, sich auf die Prüfung einzustellen.
Bei einer Portfolioprüfung setzt sich die Gesamtnote aus den mindestens 6 Einzelleistungen zusammen. Das Portfolio wird mit einer einzelnen Note bewertet.
Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht in den 300 Stunden der Weiterbildung inkludiert. Grundlage der mündlichen Abschlussprüfung ist die Präsentation der Projektarbeit und ein Fachgespräch.
Nach §54 AVPfleWoqG können die Weiterbildungen als Fernlehrgang durchgeführt werden oder auch Fernstudientage beinhalten. Es gibt keine Festlegung, wie hoch der Anteil an Fernunterricht sein darf.
Wird die Berufserfahrung bei Beginn der Weiterbildung nicht vorgewiesen, stellt die Weiterbildungseinrichtung einen Antrag auf Zulassung zur Weiterbildung bei der VdPB.
Nach Genehmigung durch die VdPB darf die/der Weiterbildungsteilnehmer*in die Weiterbildung besuchen. Das Zertifikat darf jedoch erst ausgestellt werden, wenn der Weiterbildungseinrichtung die Berufserfahrung nachgewiesen wurde.
Hintergrund der Frage sind die mit der Pandemie verbundenen Einschränkungen.
Für die Praxisanleitungen greift die Sonderregelung nach § 7 EpiGesAusbSichV: Weiterbildungen die bis zum 30.09.2022 beendet werden, dürfen auch bereits vor Abschluss der Weiterbildung als Praxisanleitung eingesetzt werden. Das Zertifikat kann jedoch erst ausgestellt werden, wenn alle Inhalte der Weiterbildung erbracht wurden.
Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Hochschulen müssen sich seit 01.01.2021 durch die VdPB anerkennen lassen.
Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Personen müssen in diesen Fällen einen Antrag an die VdPB stellen. Dieser wird zusammen mit den Qualifikationsnachweisen, Arbeitszeugnissen und Modulhandbüchern der Weiterbildungen geprüft. Daraus ergeht ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Personen sich an die Weiterbildungseinrichtungen wenden können. Unter Qualifikation versteht die VdPB ausschließlich einschlägig abgeschlossene Lehrgänge mit Zertifikaten (abgelegte Prüfung).
Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Weiterbildungseinrichtungen müssen in diesen Fällen einen Antrag an die VdPB stellen (z.B. OTA/ATA, Notfallsanitäter). Bei Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen musss die schriftliche Zustimmung der FQA bei Antragsstellung vorliegen.
Aktuell wird der Antrag per E-Mail oder postalisch gestellt. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich. Bitte senden Sie den Antrag an:
oder per Post an:
Vereinigung der Pflegenden in Bayern, Bereich Weiterbildung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München
Wir arbeiten daran, Ihnen eine komfortable Lösung für Ihre Anträge in diesem Online-Portal zur Verfügung zu stellen.
Für die Anerkennung der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung spielt die Leitung der Weiterbildung eine maßgebliche Rolle.
Führt eine Leitung an mehreren Standorten der Weiterbildungseinrichtungen die Weiterbildung durch, ist die Anerkennung der einzelnen Standorte nicht erforderlich und es erfolgt ein Bescheid pro anerkannter Weiterbildung (EL, PDL, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung, PA).
Ist die Leitung einer Weiterbildung fest an einem Standort verortet, gilt dieser als eigene Weiterbildungseinrichtung (unabhängig vom Träger). Beispiel: Ein Träger hat 5 Standorte, diese haben jeweils für die Weiterbildungen feste Leitungen. Hier bedarf es einer Anerkennung pro Standort des Trägers. Die Standorte gelten in diesem Fall als eigenständige Weiterbildungseinrichtungen.
Weggefallen: der Nachweis geeigneter Räumlichkeiten
Die Eignung als Leitung der Weiterbildungen setzt sich zusammen aus der fachlichen Kompetenz, der pädagogischen Kompetenz und der Berufs- bzw. Lehrerfahrung im jeweiligen Bereich. Die fachliche Voraussetzung wie auch die Berufserfahrung sind gesetzlich geregelt und bedürfen keiner weiteren Definition. Die „pädagogische Eignung“ der Leitung der Weiterbildung (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:
In Bezug auf die Leitung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß §84 Abs. 1 AVPflegWoqG muss ein Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in vergleichbaren Studiengängen vorliegen.
Das Studium der Leitung der Weiterbildung Praxisanleitung soll wie folgt definiert werden:
Es gilt eine Frist von vier Monaten ab Antragstellung. Der Antrag muss der VdPB dementsprechend spätestens vier Monate vor Beginn der Weiterbildung mit den vollständigen Antragsunterlagen vorliegen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem alle erforderlichen Antragsunterlagen vollständig bei der VdPB eingegangen sind.
Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.
Änderungen, die die maßgeblichen Voraussetzungen zur Anerkennung betreffen, sind unverzüglich anzuzeigen. Dies sind:
Die VdPB wird zukünftig allen anerkannten Weiterbildungseinrichtungen Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis im geschützten Login-Bereich des Weiterbildungsportals zur Verfügung stellen.
Die einjährige Berufserfahrung gilt ab dem Datum der Berufsurkunde, bzw. ab dem Datum der Ausstellung der deutschen Berufsurkunde nach ausländischen Anerkennungsverfahren.
Sie können Ihre Fragen per E-Mail an weiterbildung@vdpb-bayern.de senden oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 2620715-18.
Für alle Leistungsnachweise (Fallbearbeitungen, Projektarbeit, Abschlusskolloquium) sind die Noten entsprechend der Tabelle in § 64 Abs. 1 jeweils einzeln zu ermitteln. Das Bewertungsschema kann für jede Art des Leistungsnachweises selbst definiert werden.
Eine Prüfung gilt als bestanden, wenn bei einer Bepunktung mindestens 50 % der Punkte erreicht wurden.
Für die „Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen“ wird das arithmetische Mittel der Fallbearbeitungen errechnet und entsprechend der vorgegebenen Grenzwerte gerundet:
Note x,0 entspricht dem Noten-Korridor von x,86 bis x,15
Note x,3 entspricht dem Noten-Korridor von x,16 bis x,5
Note x,7 entsprecht dem Noten-Korridor von x,51 bis x,85
Bei der Ermittlung der „Gesamtnote der Weiterbildung“ geht die „Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen“ mit 50%, die Noten aus der Projektarbeit und dem Abschlusskolloquium jeweils mit 25% ein. Das Ergebnis wird ebenfalls gemäß dem Rundungsschema dargestellt.
Sollte eine Projektarbeit aus einer anderen, erfolgreich absolvierten Weiterbildung gleichwertig anerkannt und als Grundlage für das Kolloquium herangezogen werden, bildet sich die „Gesamtnote der Weiterbildung“ lediglich aus der „Gesamtnote aus den Fallbearbeitungen“ (67%) und der „Note des Abschlusskolloquiums“ (33%). Die Note der bereits in einer anderen Weiterbildung absolvierten Projektarbeit findet dabei keine Berücksichtigung mehr.
Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Hochschulen müssen sich seit 01.01.2021 durch die VdPB anerkennen lassen.
Studiengänge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung für eine Weiterbildung gemäß § 57 Abs. 2 AVPfleWoqG oder nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung zur Praxisanleitung anerkannt sind, sind bis zum 31. Dezember 2022 gleichgestellt.
Aktuell wird der Antrag per E-Mail oder postalisch gestellt. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich. Bitte senden Sie den Antrag an:
oder per Post an:
Vereinigung der Pflegenden in Bayern, Bereich Weiterbildung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München
Wir arbeiten daran, Ihnen eine komfortable Lösung für Ihre Anträge in diesem Online-Portal zur Verfügung zu stellen.
Sie können dem Antragsformular entnehmen, welche Dokumente Sie einreichen müssen.
Die VdPB stellt zukünfig allen anerkannten Hochschulen Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner*innen der Hochschule erhalten die Vorlagen per E-Mail.
Wenn alle Inhalte für die Weiterbildung erfolgreich erbracht wurden und die Hospitationen und die 1-jährige Berufserfahrung vorliegen, können die Zertifikate auch vor Abschuss des Studiums ausgestellt werden.
Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.
Sie können Ihre Fragen per E-Mail an weiterbildung@vdpb-bayern.de senden oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 2620715-18.
Sie können einen Antrag stellen, wenn
Module oder vergleichbare Qualifikationen werden anerkannt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen gleichwertige Inhalte ableiten lassen. Vergleichbare Qualifikationen müssen mit einem definierten erfolgreichen (Prüfung) Abschluss einhergehen, also ein Zertifikat beinhalten. Aus den eingereichten Unterlagen muss der Gesamtstundenumfang der Qualifikation ersichtlich sein, sowie eine Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang. Sofern Sie bereits ein Praktikum absolviert und ein thematisch im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehendes Projekt durchgeführt haben, legen Sie die Nachweise (Bestätigung, Projektbericht, Arbeitszeugnis etc.) Ihrem Antrag bei. Das Praktikum sollte dabei im Bereich der angestrebten Qualifikation erbracht worden sein. Bei der Anrechnung der Projektarbeit, werden nur Arbeiten anerkannt, die den inhaltlichen Anforderungen des Projektmanagements unterliegen. Theoretische Facharbeiten finden keine Berücksichtigung.
Ergänzend reichen Sie die Qualifikation ein, die Sie zur Zulassung der Weiterbildung berechtigt.
Für die Nachforderung von Unterlagen werden ggf. Kosten erhoben nach der Kostenordnung (s. downloads)
Bitte reichen Sie keine Teilnahmebestätigungen von Fortbildungen ein, bei denen Sie keine Prüfung absolviert haben.
Wenn Ihnen diese Informationen fehlen, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit der Weiterbildungseinrichtung, die das Zertifikat erstellt hat, und lassen Sie sich diese bescheinigen. Ohne die entsprechenden Unterlagen kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.
Module werden anerkannt, wenn sie qualitativ zu mindestens 80 Prozent mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Um einzuschätzen zu können, ob Ihr Antrag erfolgreich sein kann, können Sie Ihre Qualifikation mit den im Anhang des Gesetzes festgelegten Inhalten vergleichen.
Bitte kontaktieren Sie hierzu zunächst Ihre Hochschule, ob der Studiengang bereits anerkannt ist. In diesem Fall kann Ihnen die Hochschule eine Bescheinigung ausstellen. Ist dies nicht der Fall, können Sie einen Antrag stellen.
Sofern das Studium nicht die Zulassungsvoraussetzung für die Weiterbildung darstellt, können bereits absolvierte Module anerkannt werden. Hierzu muss ein Nachweis über die absolvierte Prüfung in den jeweiligen Modulen (z.B. Notenblatt) vorgelegt werden.
Ausnahme: Bei der Anrechnung auf die Weiterbildungen nach AVPfleWoqG haben die Hochschulen die Möglichkeit, den Studiengang mit der Weiterbildung gleichstellen zu lassen und nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Zertifikat zu erstellen. Bei diesen gleichgestellten Studiengängen ist die Hochschule der Ansprechpartner.
Eine Teilnahme an einem Praxisanleitungskurs ist für OTA, ATA und Notfallsanitäter möglich, wenn die Inhalte des Kurses sich nicht ausschließlich am Berufsbild Pflege orientieren, sondern übergeordnete pädagogische Inhalte haben und den Transfer auf die anderen Berufsgruppen herstellen. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Weiterbildungseinrichtung. Hebammen sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der Pflege gleichzustellen und dürfen teilnehmen.
Das können Sie ganz bequem über unser Antragsformular online erledigen unter Online-Antrag für beruflich Pflegende
Alternativ können Sie Ihren Antrag auch per E-Mail oder postalisch stellen. Das Antragsformular finden Sie im Download-Bereich. Bitte senden Sie den Antrag an:
oder per Post an:
Vereinigung der Pflegenden in Bayern, Bereich Weiterbildung, Prinzregentenstraße 24, 80538 München
Wir arbeiten daran, Ihnen eine komfortable Lösung für Ihre Anträge in diesem Online-Portal zur Verfügung zu stellen.
Werden weitere Unterlagen benötigt, gilt eine Nachreichefrist von 4 Wochen. Eine Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund ist möglich. Nach Ablauf der Frist erfolgt bei fehlendem Eingang der Unterlagen ein Bescheid auf Grundlage der eingereichten Dokumente.
Sie können dem Antragsformular entnehmen, welche Dokumente Sie einreichen müssen.
Die VdPB erstellt einen Bescheid. Ablehnende Bescheide werden begründet.
Die Bearbeitungsgebühren werden anhand des Kostenverzeichnisses erhoben zuzüglich der Kosten für die Postzustellung.
Der AdA Schein kann ggf. in Kombination mit anderen Qualifikationen angerechnet werden. Der alleinige AdA Schein ist für die Gleichstellung zur Weiterbildung „Praxisanleitung“ nicht ausreichend.
Sie können Ihre Fragen per E-Mail an weiterbildung@vdpb-bayern.de senden oder Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 089 2620715-18.
Aktuell erreichen uns Anfragen zur Praxisanleitung. Die Praxisanleitung nach der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV) sieht keine Registrierung für Hebammen vor. Die VdPB steht in regelmäßigem Austausch mit dem bayerischen Hebammenverband und bezieht diesen aktiv in die Beurteilung ein.
Eine Teilnahme an einem Praxisanleitungskurs ist für Hebammen selbstverständlich möglich. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen an die Weiterbildungseinrichtung.
Probleme beim Login oder beim Hochladen von Dokumenten in Ihren persönlichen Bereich können mehrere Gründe haben. Verschiedene Funktionalitäten unseres Systems werden beispielsweise vom Internet Explorer nicht unterstützt. Als Alternativen bieten sich der modernere Microsoft-Browser Edge, Mozilla Firefox und Google Chrome an. Wenn Sie an Ihrer Arbeitsstätte ein Problem mit dem Hochladen von Dokumenten haben, wenden Sie sich bitte an Ihre IT oder weichen auf Ihren privaten PC aus.
Beachten Sie bitte auch, dass Sie Dateien nur bis zu einer Größe von jeweils 8 MB hochladen können.
Vereinigung der Pflegenden in Bayern
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Telefon: 089 2620715-18
Fax: 089 2620715-19
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