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Gesetzliche Grundlage

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Zur AVPfleWoqG

RELEVANTE PARAGRAFEN AUS DER AVPFLEWOQG

Die Weiterbildung in der Pflege ist für den Bereich der ambulanten und  stationären Langzeitpflege sowie für die Praxisanleitung in Bayern vorerst in der Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde, kurz AVPfleWoqG, geregelt.

In den Teilen 6 bis 9 finden sich alle relevanten Paragrafen zur Weiterbildung, von den allgemeinen Vorschriften zum Regelungsbereich und den Weiterbildungsformen bis hin zu den detaillierten Bestimmungen für die einzelnen Weiterbildungen und der Zuständigkeit. In zahlreichen Paragrafen der Verordnung ist von der „zuständigen Behörde“ die Rede.

In § 90 hat der bayerische Gesetzgeber die Vereinigung der Pflegenden in Bayern als zuständige Behörde genannt und damit der VdPB alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben wie Anerkennung und Gleichwertigkeitsprüfung übertragen.

 

Für Weiterbildungsanbieter

Sie bieten eine Vielzahl von Weiterbildungen in der Pflege an und wollen die Anerkennung nach AVPfleWoqG beantragen? Oder Sie möchten für Ihre Mitarbeitenden die Zulassung als Leitung einer Weiterbildung beantragen?

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Für Hochschulen

Die pflegerischen Studiengänge Ihrer Hochschule können auch als Qualifikation in einzelnen Weiterbildungen gelten. Lassen Sie sie durch die VdPB anerkennen.

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Kontakt

Vereinigung der Pflegenden in Bayern
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Prinzregentenstraße 24
80538 München

Telefon: 089 54 199 85-0
Fax: 089 54 199 85-99
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