Durch die der VdPB übertragenen Aufgabe der Anerkennung von Weiterbildungen in der Pflege entstehen Kosten, die die VdPB den Antragstellerinnen und -stellern auf Basis des bayerischen Kostengesetzes in Rechnung stellt. Dazu haben wir ein detailliertes Kostenverzeichnis erstellt, das für jedes Verfahren eine Kostenspanne angibt. Innerhalb der einzelnen Spannen wird der jeweilige Aufwand berücksichtigt, die tatsächliche Berechnung liegt innerhalb der Spanne im Ermessen der zuständigen Behörde.
Das untenstehende Kostenverzeichnis für Leistungen der Vereinigung der Pflegenden in Bayern (KöR) gliedert sich aufgrund des bayerischen Kostengesetzes (KG) vom 20.02.1998 in seiner aktuell gültigen Fassung (GVBl. S. 766 BayRS 2013-1-2-F, gültig seit 14.12.2019) für den Bereich AVPfleWoqG vom 27.07.2011 in seiner aktuell gültigen Fassung nach den Punkten 2.9 – 2.11 des bayerischen Kostenverzeichnisses.
Die Erhebung von Kosten stützt sich auf §1 Abs. 1 Satz 1-3 des KG:
(1) 1Die Behörden des Staates erheben für Tätigkeiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften dieses Abschnitts.2 Eine Amtshandlung im Sinn des Satzes 1 liegt auch vor, wenn ein Einverständnis der Behörde, insbesondere eine Zustimmung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Gestattung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt.3 Die Sätze 1 und 2 gelten für andere Behörden und Stellen, die Amtshandlungen im staatlichen Auftrag vornehmen, entsprechend.
Kostenerhebung auf Grundlage des §6 KG:
7.VI.4/ | Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes: | ||
2 | Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes: | ||
2.9 | Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung (und Hochschulen) nach §56 Abs. 2 Satz 1 (aktuelle Fassung AVPfleWoqG) |
400 bis 1.000 € | |
2.10 | Anforderung von Berichten oder Nachweisen nach §56 Abs. 4 Satz 2. | 50 bis 250 € | |
2.11 | Feststellung der Gleichwertigkeit einer Weiterbildung nach §55 oder §57 oder Gleichstellung einer im Ausland erworbenen Weiterbildung nach § 58 | 50 bis 250 € | |
2.12 | Zulassung als Leitung der Weiterbildung nach §72 Abs.2, §76 Abs. 2, §80 Abs. 2 und §84 Abs. 2. | 300 € | |
Zulassung zur Weiterbildung nach § 71 Satz 2, § 79 Satz 2 und §83 Satz 2 | 20 € | ||
Änderungsanzeige (Konzept, Leitung) einer Weiterbildungseinrichtung gem. §56 Abs. 4 i.V.m §56 Abs. 2, Nr. 1 und 3 | 50 € |
Zuzüglich zu den aufgeführten Kosten werden Ihnen die Kosten für Auslagen in Rechnung gestellt.
Das VdPB-Kostenverzeichnis finden Sie zum Download auch hier.
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