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Praxisanleiter-Weiterbildung in der Pflege auch für ATA- und OTA-Praxisanleitende geeignet

Die Ausbildungen in der operationstechnischen und anästhesietechnischen Assistenz (OTA und ATA) und damit auch die vorgeschriebene Praxisanleitung sind inzwischen staatlich geregelt. Wie in den Pflegeberufen ist für ATA- Und OTA-Praxisanleitende eine 300-stündige berufspädagogische Zusatzqualifikation vorgeschrieben. Weiterbildungseinrichtungen können ihre Angebote für angehende ATA-, OTA- und Notfallsanitäter-Praxisanleitende nach Empfehlung der DKG gestalten. Sofern Weiterbildungsanbieter ihre Angebote jedoch bereits von der VdPB (nach AVPfleWoqG) haben anerkennen lassen, sind die Qualifizierungsmaßnahmen selbstverständlich auch für künftige Praxisanleitungen in der ATA-, der OTA- und der Notfallsanitäterausbildung geeignet. Wer sich für eine Weitbildung zur Praxisanleitung in der Ausbildung dieser Berufe entscheidet, kann die berufspädagogische Zusatzqualifikation auch problemlos in einer Weiterbildungsmaßnahme für Praxisanleitende in der Pflege erwerben.

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