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Neue Infos unter Fragen & Antworten

Wir haben einige unserer Fragen & Antworten für Sie aktualisiert und ergänzt. Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, haben wir hier die Änderungen für Sie zusammengestellt:

Für Weiterbildungseinrichtungen:

1.3. Welche Regelungen gelten für Weiterbildungseinrichtungen, die bislang Praxisanleiter nach den Empfehlungen der DKG ausbilden?

Die Übergangsfrist für die Kurse nach DKG Empfehlung läuft bis zum 31.12.2022. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich alle Weiterbildungseinrichtungen, die Weiterbildungen nach der AVPfleWoqG anbieten, durch die VdPB anerkennen lassen. Wir bitten daher bis spätestens vier Monate (gesetzliche Bearbeitungsfrist) vor Ende dieser Frist Ihren Antrag bei der VdPB zu stellen. Die Bearbeitungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt der vollständigen Vorlage aller Dokumente. Eine frühere Antragstellung ist jederzeit möglich.

1.11 Können Weiterbildungseinrichtungen weiterhin Personen zu Weiterbildung zulassen, die die Anforderung an die Weiterbildung nicht erfüllen?

Diese Möglichkeit ist mit der neuen AVPfleWoqG entfallen. Die Weiterbildungseinrichtungen müssen in diesen Fällen einen Antrag an die VdPB stellen (z.B. OTA/ATA, Notfallsanitäter). Bei Einrichtungs- und Pflegedienstleitungen musss die schriftliche Zustimmung der FQA bei Antragsstellung vorliegen.

1.13 Muss jeder Weiterbildungsstandort anerkannt werden?

Für die Anerkennung der jeweiligen Weiterbildungseinrichtung spielt die Leitung der Weiterbildung eine maßgebliche Rolle. Führt eine Leitung an mehreren Standorten der Weiterbildungseinrichtungen die Weiterbildung durch, ist die Anerkennung der einzelnen Standorte nicht erforderlich, und es erfolgt ein Bescheid pro anerkannter Weiterbildung (EL, PDL, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung, PA).
Ist die Leitung einer Weiterbildung fest an einem Standort verortet, gilt dieser als eigene Weiterbildungseinrichtung (unabhängig vom Träger). Beispiel: Ein Träger hat fünf Standorte, diese haben jeweils für die Weiterbildungen feste Leitungen. Hier bedarf es einer Anerkennung pro Standort des Trägers. Die Standorte gelten in diesem Fall als eigenständige Weiterbildungseinrichtungen.

1.14 Welche Unterlagen werden für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung benötigt?

  • Antragsformular
  • Beglaubigte Qualifizierungsurkunde der Leitung der jeweiligen Weiterbildung
  • Neu: Konzept zur Umsetzung sämtlicher Module. Hier treffen Sie auch eine Aussage über die Qualifikation der eingesetzen Dozenten (es bedarf keiner namentlichen Nennung oder Vorlage von Qualifikationsnachweisen).

Weggefallen: der Nachweis geeigneter Räumlichkeiten

1.21 Ab wann gilt die 1-jährige Berufserfahrung bei Praxisanleitungen?

Die einjährige Berufserfahrung gilt ab dem Datum der Berufsurkunde, bzw. ab dem Datum der Ausstellung der deutschen Berufsurkunde nach ausländischen Anerkennungsverfahren.

Für Hochschulen:

2.5 Gibt es Vorlagen für Urkunden und Zeugnisse?

Die VdPB stellt zukünfig allen anerkannten Hochschulen Vorlagen für eine Urkunde und ein Zeugnis zur Verfügung. Die jeweiligen Ansprechpartner*innen der Hochschule erhalten die Vorlagen per E-Mail.

2.6 Können Zertifikate ausgestellt werden, wenn die Inhalte der Weiterbildung im Rahmen des laufenden Studiums erbracht werden?

Wenn alle Inhalte für die Weiterbildung erfolgreich erbracht wurden und die Hospitationen sowie die einjährige Berufserfahrung vorliegen, können die Zertifikate auch vor Abschuss des Studiums ausgestellt werden.

Für beruflich Pflegende:

3.2 Welche Voraussetzung/Unterlagen benötige ich für die Anerkennung von Modulen oder vergleichbaren Qualifikationen auf die Weiterbildung?

Module oder vergleichbare Qualifikationen werden anerkannt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen gleichwertige Inhalte ableiten lassen. Vergleichbare Qualifikationen müssen mit einem definierten erfolgreichen Abschluss (Prüfung) einhergehen, also ein Zertifikat beinhalten. Aus den eingereichten Unterlagen muss der Gesamtstundenumfang der Qualifikation ersichtlich sein, sowie eine Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang. Sofern Sie bereits ein Praktikum absolviert und ein thematisch im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehendes Projekt durchgeführt haben, legen Sie die Nachweise (Bestätigung, Projektbericht, Arbeitszeugnis etc.) Ihrem Antrag bei. Das Praktikum sollte dabei im Bereich der angestrebten Qualifikation erbracht worden sein. Bei der Anrechnung der Projektarbeit, werden nur Arbeiten anerkannt, die den inhaltlichen Anforderungen des Projektmanagements unterliegen. Theoretische Facharbeiten finden keine Berücksichtigung.
Ergänzend reichen Sie die Qualifikation ein, die Sie zur Zulassung der Weiterbildung berechtigt. Für die Nachforderung von Unterlagen werden ggf. Kosten erhoben nach der Kostenordnung (s. Download-Bereich)

Bitte reichen Sie keine Teilnahmebestätigungen von Fortbildungen ein, bei denen Sie keine Prüfung absolviert haben.

3.3 Wie ist das Vorgehen, wenn mir zwar ein Abschlusszertifikat meiner Qualifikation vorliegt, aber die Gesamtstundenanzahl und/oder die Aufgliederung der Inhalte mit dem jeweiligen Stundenumfang nicht ausgewiesen ist?

Wenn Ihnen diese Informationen fehlen, nehmen Sie bitte Kontakt auf mit der Weiterbildungseinrichtung, die das Zertifikat erstellt hat, und lassen Sie sich diese bescheinigen. Ohne die entsprechenden Unterlagen kann Ihr Antrag nicht bearbeitet werden.

3.4 Ab welchem Umfang werden Module anerkannt?

Module werden anerkannt, wenn sie qualitativ zu mindestens 80 Prozent mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmen. Um einzuschätzen zu können, ob Ihr Antrag erfolgreich sein kann, können Sie Ihre Qualifikation mit den im  Anhang des Gesetzes festgelegten Inhalten vergleichen.

3.6 Können bereits absolvierte Inhalte des laufenden Studiums im Rahmen der Äquivalenzprüfung auf Module einer Weiterbildung angerechnet werden?

Sofern das Studium nicht die Zulassungsvoraussetzung für die Weiterbildung darstellt, können bereits absolvierte Module anerkannt werden. Hierzu muss ein Nachweis über die absolvierte Prüfung in den jeweiligen Modulen (z.B. Notenblatt) vorgelegt werden.

Ausnahme: Bei der Anrechnung auf die Weiterbildungen nach AVPfleWoqG haben die Hochschulen die Möglichkeit, den Studiengang mit der Weiterbildung gleichstellen zu lassen und nach erfolgreicher Beendigung des Studiums ein Zertifikat zu erstellen. Bei diesen gleichgestellten Studiengängen ist die Hochschule der Ansprechpartner.

3.9 Welche Frist gilt für die Nachreichung von Unterlagen?

Werden weitere Unterlagen benötigt, gilt eine Nachreichefrist von vier Wochen. Eine Verlängerung der Frist aus wichtigem Grund ist möglich. Nach Ablauf der Frist erfolgt bei fehlendem Eingang der Unterlagen ein Bescheid auf Grundlage der eingereichten Dokumente.

3.13 Wird mein AdA Schein (IHK) nach der Ausbildereignungsverordnung (vom 21.01.2009) auf die Weiterbildung zur Praxisanleitung angerechnet?

Der AdA Schein kann ggf. in Kombination mit anderen Qualifikationen angerechnet werden. Der alleinige AdA Schein ist für die Gleichstellung zur Weiterbildung „Praxisanleitung“ nicht ausreichend.

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