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Pädagogische Eignung zur Leitung der Weiterbildung Praxisanleitung

Anders als für andere nach AVPfleWoqG geregelte Weiterbildungen gelten für die Leitung der Weiterbildung Praxisanleitung besondere Regelungen hinsichtlich ihrer akademischen Qalifizierung. Die Leitung einer Weiterbildung „Praxisanleitung“ gemäß §84 Abs. 1 AVPflegWoqG muss ein Studium in den Bereichen (Pflege-)Pädagogik oder in vergleichbaren Studiengängen vorweisen.

Das Studium der Leitung der Weiterbildung Praxisanleitung soll wie folgt definiert werden:

  • Alle pädagogischen Studiengänge
  • Studiengänge im Bereich „Erwachsenenbildung“
  • Gemäß §84 Abs. 2 AVPflegWoqG kann die zuständige Behörde Personen, die die Anforderungen nach §84 Abs. 1 nicht erfüllen, auf Antrag zulassen, wenn für diese Personen vergleichbare Qualifikationen nachgewiesen werden. Vergleichbare Qualifikation wird wie folgt definiert:
    – Lehrer für Pflegeberufe
    – Pflegestudium mit mind. 40 ETCS Pädagogikanteil
    – Pflegestudium zzgl. der Auflage, mindestens 40 ETCS (bzw. 1000 Stunden) pädagogische Zusatzqualifikation (Studium oder Weiterbildung) innerhalb von drei Jahren zu erbringen. Kommt es zu Verzögerungen bei der Beendigung der Maßnahme, ist dies mit der zuständigen Behörde (VdPB) abzustimmen.
    – Alle Leitungen der Weiterbildung „Praxisanleitung“, die am 31.12.2020 die Anerkennung durch die zuständige Regierung bzw. die DKG innehatten.
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Telefon: 089 54 199 85-0
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