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Definition der pädagogischen Eignung

Die Eignung als Leitung der Weiterbildungen setzt sich zusammen aus der fachlichen Kompetenz, der pädagogischen Kompetenz und der Berufs- bzw. Lehrerfahrung im jeweiligen Bereich. Die fachliche Voraussetzung wie auch die Berufserfahrung sind gesetzlich geregelt und bedürfen keiner weiteren Definition. Die „pädagogische Eignung“ der Leitung einer Weiterbildung (Einrichtungsleitung, Pflegedienstleitung, Gerontopsychiatrische Pflege und Betreuung) wird in diesem Zusammenhang wie folgt definiert:

  • Pädagogisches Studium
  • Lehrer für Pflegeberufe
  • Studium im Bereich „Lehramt“
  • Studiengänge mit pädagogischem Anteil (10 ETCS bzw. 250 Stunden)
  • Sozialpädagogen
  • Schulaufsichtliche Genehmigung
  • 3 Jahre Kursleitung oder Leitung einer Weiterbildung (nach AVPfleWoqG, DKG oder landesrechtlicher Regelung) – hier ist ein geeigneter Nachweis über die Leitung der Weiterbildung erforderlich.
  • 3 Jahre Lehrerfahrung (ohne Leitungsfunktion) zzgl. der Auflage, innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit als Leitung der Weiterbildung eine (Berufs-) pädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 10 ETCS bzw. 250 Stunden zu absolvieren. Kommt es zu Verzögerungen bei der Beendigung der Maßnahme, ist dies mit der zuständigen Behörde (VdPB) abzustimmen.
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